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Jahreshauptversammlung am 02.September 2021 in Ohndorf

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Liebe Mitglieder,

unten findet ihr die “neue Satzung”, die auf der Jahreshauptversammlung verabschiedet werden soll zu nachlesen.

Satzung des LandFrauenvereins Ohndorf – Waltringhausen
§ 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Ohndorf – Waltringhausen.
(2) Der Verein wurde im Jahr 1952 gegründet.
(3) Das Vereinsgebiet erstreckt sich über folgende Ortschaften: Bad Nenndorf, Beckedorf, Haste,
Helsinghausen, Hohnhorst, Horsten, Kreuzriehe, Ohndorf, Riehe, Riepen, Waltringhausen.
Zusätzlich können auch Mitglieder aus anderen Wohnorten aufgenommen werden.
(4) Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband Schaumburg und im Niedersächsischen
LandFrauenverband Hannover e.V.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.
(2) Parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell neutral setzt sich der LandFrauenverein für
die Verbesserung der ländlichen Verhältnisse ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die
für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.
(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
– Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft
– Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und
Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft
– Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen
und strukturellen Belange des ländlichen Raumes
– Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum
(4) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf
örtlicher Ebene an.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede Frau, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand des
Vereins.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss
schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht
zurückerstattet.
(4) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise
gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Jahreshauptversammlung
– der Vorstand
– der erweiterte Vorstand

§ 5 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt auf vereinsübliche Weise.
(3) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für
– Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
– Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
– Genehmigung der Jahresrechnung
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Rechnungsprüferinnen auf 2 Jahre
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– Wahl des Vorstandes
– Genehmigung der Vorstandsvergütungen
– Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereins
– Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
(4) Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Jahreshauptversammlung
beschlossenen Wahlordnung.
(5) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das
von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben wird. Es ist den
Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist bei der nächsten
Jahreshauptversammlung zu genehmigen.

§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– der Vorsitzenden
– bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
– der Schriftführerin
– der stellvertretenden Schriftführerin
– der Kassenführerin
– der stellvertretenden Kassenführerin
– bis zu 6 weiteren Beisitzerinnen.
(2) Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des §
26 BGB und den geschäftsführenden Vorstand. Jede ist einzelvertretungsberechtigt und
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig; jedoch sollten die
Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
findet bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung
der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
– Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
– Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der
LandFrauenvereine und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.V.
– Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung, Versammlungen und der
übrigen Veranstaltungen
– Ausführung der von der Jahreshauptversammlung bzw. Versammlung gefassten
Beschlüsse
– Vorschlag Vorstandsvergütung – Abstimmung in der Jahreshauptversammlung
– Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt.
(7) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll
anzufertigen, das von der Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben und bei der
nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
(8) Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
(9) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.

§ 7 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ortsvertrauensfrauen.
(2) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Jahr statt.
(3) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch
über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger
Planung.

§ 8 Die Ortsvertrauensfrauen
Die Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie vertreten den
LandFrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch.
Die vorgeschlagene Ortsvertrauensfrau wird auf der Jahreshauptversammlung benannt.

§ 9 Durchführung von Versammlungen/Veranstaltungen
Zusätzlich zur Jahreshauptversammlung finden mindestens 5 x jährlich weitere
Versammlungen/Veranstaltungen statt. Diese dienen zur Information der Mitglieder über die
Arbeit des LandFrauenvereines, des Kreisverbandes, des Niedersächsischen
LandFrauenverbandes Hannover und des Deutschen LandFrauenverbandes sowie der
Bildungsarbeit und weiteren Anliegen des LandFrauenvereins.

§ 10 Bildung von Arbeitsgruppen
Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können die Organe Arbeitsgruppen bilden. Die
Mitglieder der Arbeitsgruppen werden durch die Organe berufen. Über die Ergebnisse ist
diesen zu berichten.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen
(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß
und auf vereinsübliche Weise eingeladen worden ist.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime
Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(3) Wahlen werden nach der von den Mitgliedern beschlossenen Wahlordnung durchgeführt. Sie
erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Wahl
gewünscht. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird
dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, die die
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache
Stimmenmehrheit.

§ 12 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Das Stimmrecht ist gebunden an die Zahlung des
Mitgliedsbeitrags.
(2) Über die Höhe es Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 30.04. des Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 13 Kostenerstattung und Vergütung
(1) Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die
ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen,
müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandenen Kosten erstattet werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können in einem angemessenen Umfang für ihren Arbeitsund
Zeitaufwand (auch pauschal) Vergütungen erhalten. Die Höhe der Vergütung wird auf
Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung, wobei mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
(2) Ist die Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14
Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der LandFrauenvereine
zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

§ 15 EU-Datenschutz-Grundverordnung
– Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-Schutzgesetzes (BDSG) werden zur
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
– Bei Veranstaltungen des LandFrauenvereins werden Foto- und Filmaufnahmen zu
Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit gemacht.
Mit der Anmeldung und der Teilnahme an der Veranstaltung wird dem LFV Ohndorf-
Waltringhausen die Erlaubnis erteilt, während der Tagung Foto- und Filmaufnahmen zu
machen und diese Aufnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung für die
Öffentlichkeitsarbeit und die Dokumentation, analog und digital, zu verwenden.
Mit der auch späteren Verwendung der Foto- und Filmaufnahmen erklärt sich der/die
Teilnehmer(in) durch den Besuch der Veranstaltung einverstanden.
Stand: 06.11.2019